Zusammenfassung des Urteils IV 2006/148: Versicherungsgericht
Der Richter des Strafkassationsgerichts hat am 11. Oktober 2010 entschieden, dass R.________ des Diebstahls schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Franken und einer Geldstrafe von 600 Franken verurteilt wird. Die Strafe wird aufgeschoben und R.________ erhält eine Bewährungsfrist von vier Jahren. Im Falle eines zahlungsunfähigen Verstosses gegen die Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt. Zudem muss R.________ Schadenersatz und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 6'646 Franken zahlen. Ein Einspruch wurde eingereicht, aber später zurückgezogen. Die Entscheidung des Gerichts ist kostenfrei und sofort vollstreckbar. Der Richter nimmt Kenntnis vom Rückzug des Einspruchs und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2006/148 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 11.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 23 Abs. 1 IVG, Art. 21bis Abs. 3 IVV. Vereinigung von Verfahren. Bestimmung des massgebenden Einkommens bei der Berechnung des Anspruchs auf Taggeld der IV für die Zeit der beruflichen Eingliederung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007, IV 2006/148, IV 2006/149). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008. |
Schlagwörter : | Verfügung; Arbeit; Recht; Taggeld; IV-act; Einsprache; Einkommen; Verfahren; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Verfügungen; Rechtsvertreter; Einspracheentscheid; Zeitraum; Salär; IV-Stelle; Kürzung; Person; Monatslohn; Einkommens; Wiedererwägung; Lohnsteigerung; Lohnerhöhung; Tageseinkommen; Beschwerden; Taggeldanspruch; Abklärung; Salärempfehlung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 V 215; 124 V 94; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 11. Dezember 2007 in Sachen
S. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/ Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Taggeld Sachverhalt: A.
S. , Jahrgang 1976, erlitt im September 2002 einen Autounfall und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule zu (IV 2006/148 IV-act. 7). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Umschulung zur Technischen Kauffrau und schliesslich für eine Umschulung zur Planerin Marketing-Kommunikation (IV 2006/148 IV-act. 22, 35 und 50). Die Umschulungen fanden im Zeitraum vom 19. April 2004 bis 8. April 2006 statt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 23. April 2004, vom 8. Oktober 2004 und vom 17. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle der
Versicherten für 19. April 2004 bis 25. März 2005 ein Taggeld von Fr. 112.80 basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 141.zu (IV 2006/148 IV-act. 28, 38 und 43).
Auch in zwei Taggeld-Verfügungen vom 6. Mai 2005 betreffend den Zeitraum vom
25. Januar bis 30. September 2005 ging die IV-Stelle von einem Tageseinkommen von Fr. 141.aus (IV 2006/148 IV-act. 53). Gegen diese Verfügungen erhob lic. iur. Martin Suenderhauf, Rechtsanwalt, in Vertretung der Versicherten am 31. Mai 2005 Einsprache und beantragte, das Validenjahreseinkommen auf mindestens Fr. 53'000.festzusetzen (IV 2006/148 IV-act. 54). Noch während des hängigen Einspracheverfahrens verfügte die IV-Stelle am 23. September 2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 basierend auf dem Tageseinkommen vom Fr. 141.ein Taggeld von Fr. 108.50, wobei sie eine "Kürzung wegen Lohn" in der Höhe von Fr. 4.30 täglich vornahm (IV 2006/148 IV-act. 65). Die Kürzung erfolgte, weil die Versicherte als Praktikantin bei der A. AG mit einem vom 18. April 2005 bis 18. April 2006 befristeten Vertrag ab Oktober 2005 ein Monatseinkommen von Fr. 900.erzielte (IV 2006/148 IV-act. 45). Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 29. September 2005 Einsprache und beantragte, das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 60'000.festzusetzen (IV 2006/148 IV-act. 66).
Die beiden Einsprachen gegen die Verfügungen vom 6. Mai 2005 und 23. September 2005 wurden vereinigt und mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 abgewiesen. Die Prüfung, ob sich beim massgeblichen Einkommen etwas geändert habe, sei von Amtes wegen alle zwei Jahre vorzunehmen. Diese Prüfung sei erst auf den 1. Januar 2006 fällig. Der vorgebrachte Einwand, der Lohn der Versicherten sei an den Lohn einer Arbeitskollegin bei der früheren Arbeitgeberin anzugleichen, sei nicht zu berücksichtigen. Theoretische Aufstiegsmöglichkeiten seien nicht einzubeziehen (IV 2006/148 IV-act. 71). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Verfügung vom 24. März 2006 sprach die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2006 basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 145.- und bei einer "Kürzung wegen Lohn" von Fr. 3.50 ein Taggeld von Fr. 112.50 zu (IV 2006/148 IV-act. 73). Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 30. März 2006 Einsprache und reichte die Begründung am 13. April 2006 nach. Er rügte, die Berechnung des Taggelds sei nicht nachvollziehbar (IV 2006/148 IV-act. 74 und 80).
Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 kam die IV-Stelle auf die mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 bestätigte Verfügung vom 23. September 2005 betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 zurück, nahm neu nur noch eine "Kürzung wegen Lohn" in der Höhe von Fr. 1.80 vor und gewährte ein Taggeld von Fr. 111.- (statt Fr. 108.50; IV 2006/149 IV-act. 26). Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Juli 2006 kam sie auch auf die angefochtene Verfügung vom 24. März 2006 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 zurück, reduzierte die "Kürzung wegen Lohn" von Fr. 3.50 auf Fr. 1.- und legte das Taggeld auf Fr. 115.fest (statt Fr. 112.50; IV 2006/149 IV-act. 27). Eine dritte Verfügung vom 11. Juli 2006 gewährte für 1. April bis 8. April 2006 ein Taggeld von ebenfalls Fr. 115.- (IV 2006/149 IV-act. 28).
Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen in Vertretung der IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2006 ab. Das zuletzt erzielte Jahreseinkommen von Fr. 51'350.sei der Teuerung von 2.6% angepasst worden. Die Kürzung wegen Lohnes sei unter der Annahme geschehen, dass die Versicherte einen
13. Monatslohn beziehe. Dies habe sich als falsch erwiesen, weshalb die Ausgleichskasse eine rückwirkende Korrektur vorgenommen und am 11. Juli 2006
Nachzahlungsverfügungen erlassen habe. Somit sei dieser Streitpunkt als erledigt zu betrachten. Wie bereits im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 festgehalten worden sei, könne der Lohn der Versicherten nicht an den Lohn einer Arbeitskollegin angeglichen werden (IV 2006/148 IV-act. 87).
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2006 und gegen die drei Verfügungen vom 11. Juli 2006 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 31. August 2006 zwei Beschwerden. Er stellt in beiden Beschwerden dieselben Anträge, nämlich die Aufhebung des Einspracheentscheids bzw. der Verfügungen vom 11. Juli 2006. Der Taggeldanspruch sei ab 1. Oktober 2005, eventualiter ab 1. Ja¬nuar 2006 auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von Fr. 59'000.festzulegen und für die Periode 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006 sei ein Taggeld von Fr. 130.zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Anspruchs für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verfügungen vom 11. Juli 2006 und dem angefochtenen Einspracheentscheid beantragt der Rechtsvertreter die Zusammenlegung der Beschwerden. Die Beschwerden sind identisch begründet. Die Beschwerdeführerin sei unter anderem im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrads an der grundsätzlichen Frage der Höhe des Valideneinkommens interessiert. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, über welches mutmassliche Einkommen die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2006 verfügen würde. Die Beschwerdeführerin habe seit 1999 bei der B. AG gearbeitet. Ihr Einkommen habe in den Jahren 2000 und 2001 beträchtliche Erhöhungen erfahren. Vor dem Hintergrund der fachlichen und persönlichen Qualitäten der Beschwerdeführerin und ihres Alters sei es geradezu gerichtsnotorisch, dass regelmässige Reallohnerhöhungen gewährt worden wären. Der Beschwerdegegnerin sei insbesondere die Unterlassung vorzuwerfen, dass sie bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin keine Abklärungen über das mutmassliche Einkommen der Versicherten per 1. Januar 2006 getroffen habe. Es sei unumgänglich, dass bezüglich Reallohnerhöhungen weitere Abklärungen getätigt würden. Die Beschwerdeführerin halte dafür, dass diesbezüglich ohne weiteres auf die
Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes (KV) Schweiz zurückgegriffen werden könne; selbst in der dortigen Stufe B beliefe sich der mittlere Jahreserwerb auf Fr. 58'112.-. Von derartigen Durchschnittswerten wäre selbst dann auszugehen, wenn die ehemalige Arbeitgeberin per 1. Januar 2006 kein derartiges Lohnniveau angeboten hätte. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine andere, adäquat bezahlte Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gefunden. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügungsperiode Oktober bis Dezember 2005 in Wiedererwägung gezogen habe, würden diese Ausführungen sinngemäss auch für jene Taggeldperiode gelten (act. G 1).
Im Schreiben vom 4. September 2006 korrigiert der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine in den Beschwerdeschriften geäusserte Ansicht, das mittlere Jahressalär der Beschwerdeführerin liege bei Fr. 59'000.-. Diese Salärempfehlung des KV Schweiz datiere aus dem Jahr 2004. Bei der teuerungsbedingten Veränderung und der Reallohnsteigerung dürfte bereits bei Anwendbarkeit der Tabellenlöhne der Stufe B ein Jahreslohn von mindestens Fr. 60'000.oder mehr resultieren. Hier seien aber ergänzende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin wohl unumgänglich. Vorliegend erscheine ein Referenzeinkommen von Fr. 64'000.als durchaus vertretbar. Der Rechtsvertreter beantragt eine Modifikation der Rechtsbegehren der beiden Beschwerdeeingaben dahingehend, dass der Taggeldanspruch auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von Fr. 64'000.festgelegt werde, was einem Taggeldanspruch von Fr. 140.entspreche (IV 2006/148 act. G 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 23. November 2006 die Abweisung der Beschwerde im Verfahren IV 2006/148 und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (IV 2006/148 act. G 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2006 zum Verfahren IV 2006/149 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung auch der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2006. Theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden hätten, seien nicht zu berücksichtigen. Man sei deswegen zu Recht von einem massgebenden Einkommen von Fr. 52'685.ausgegangen (IV 2006/149 act. G 6).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist mit einem beide Verfahren (IV 2006/148 und IV 2006/149) betreffenden Schreiben vom 5. Juli 2007 darauf hin, dass zwischenzeitlich im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen (IV 2007/142) und der IV-Rente (IV 2007/259) zwei weitere Beschwerdeverfahren pendent seien. Dort seien verschiedene Akteneinlagen im Zusammenhang mit dem Lohnsteigerungspotential der Beschwerdeführerin getätigt und zusätzliche Beweisanträge, insbesondere zum Lohnsteigerungspotential der Beschwerdeführerin bei der früheren Arbeitgeberin, formuliert worden. Der Rechtsvertreter ersucht darum, für die Urteilsberatung auch diese Verfahrensakten beizuziehen, insbesondere die Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin, die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin in einer Anstellungszeit von weniger als drei Jahren eine Lohnsteigerung von 20% erwirtschaftet habe. Zudem verweist der Rechtsvertreter auf eine vor dem Unfall erfolgte Absprache mit der Geschäftsführung der ehemaligen Arbeitgeberin, worin zugesichert worden sei, dass der Lohn der Beschwerdeführerin jeweils jenem einer Arbeitskollegin gleichgestellt werden sollte. Diese Kollegin habe bereits im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 4'300.- (x13) erzielt. Von dieser Lohnerhöhung habe die Beschwerdeführerin nicht mehr profitieren können, da sie damals bereits an den Folgen des Unfallereignisses gelitten habe (IV 2006/148 act. G 7).
Das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2007 wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2007 zur Kenntnis zugestellt (IV 2006/148 act. G 8).
Die Verfahrensvorsitzende wandte sich am 8. Oktober 2007 schriftlich an die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und befragte sie zu deren mutmasslicher Lohnentwicklung in den Jahren 2004 bis 2006 bei voller Arbeitsfähigkeit und vollem Arbeitspensum. Weiter erkundigte sie sich nach dem Lohn einer Angestellte in gleicher ähnlicher Funktion in derselben Zeit (act. G 9).
Die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 (act. G 11). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess sich dazu am 30. November 2007 vernehmen und stellte neue Beweisanträge (act. G 15).
Erwägungen: 1.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt in den Beschwerden gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2006 und gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2006 die Vereinigung der Verfahren. Die beiden Verfahren hängen eng miteinander zusammen, zumal der im Verfahren IV 2006/148 behandelte Zeitraum (1. Januar bis 31. März 2006) auch in einer der drei im Verfahren IV 2006/149 angefochtenen Verfügungen betroffen ist. Es stellen sich dieselben Rechtsfragen. In beiden Verfahren ist der Taggeldanspruch aufgrund derselben Berechnungsfaktoren zu ermitteln. Im Weiteren stehen sich jeweils die gleichen Parteien gegenüber. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren (IV 2006/148 und IV 2006/149; nachfolgend werden die IV-Akten aus dem Verfahren IV 2006/148 angegeben, soweit nicht anders vermerkt) zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 f. Erw. 1). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demgegenüber die beruflichen Massnahmen als solche und die IVRente, die unter den Verfahrensnummern IV 2007/142 bzw. IV 2007/259 im Protokoll verzeichnet sind.
2.
Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen in ihrer gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50% arbeitsunfähig ist. Bei Erwerbstätigen beträgt die Grundentschädigung 80% des Erwerbseinkommens, das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG). Für das massgebende Erwerbseinkommen bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, die Grundlage (Art. 23 Abs. 3 IVG). Zur Berechnung des Taggelds von Versicherten mit regelmässigem Einkommen in Form des Monatslohns legt Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) fest, dass eine Aufrechnung auf den Jahreslohn zu erfolgen hat und dieser durch 365 geteilt und so in ein Tageseinkommen umgerechnet wird. Während der
Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat (Art. 21sexies IVV). Gemäss Art. 21septies IVV wird bei versicherten Personen, die während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausüben, das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt.
Bis zu ihrem Unfall im September 2002 war die Beschwerdeführerin vollzeitlich bei ihrer früheren Arbeitgeberin angestellt. Im Jahr 2000 erzielte sie dort ein Jahreseinkommen von Fr. 44'517.- und im Jahr 2001 von Fr. 49'698.- (vgl. den IKAuszug in IV-act. 5). Die ehemalige Arbeitgeberin führte im Fragebogen vom 25. September 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei bis 30. September 2003 als Sachbearbeiterin Büro bei ihr beschäftigt gewesen. Seit 1. Juli 2002 habe sie einen Monatslohn von Fr. 3'950.erzielt. Als Gesunde würde sie weiterhin diesen Lohn erzielen (IV-act. 6). Gestützt auf diese Angaben berechnete die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von Fr. 51'350.- (Fr. 3'950.x 13) bzw. ein massgebendes Tageseinkommen von gerundet Fr. 141.- (Fr. 51'350.- / 365). Von dieser Grundlage ging sie von Beginn der Taggeldberechtigung am 19. April 2004 an aus (IV-act. 28-1). Bis zur von Amtes wegen vorgenommenen Überprüfung des massgebenden Einkommens per 1. Januar 2006 blieb dieses Tageseinkommen unverändert.
Im Rahmen der Einsprache gegen die Taggeld-Verfügungen vom 6. Mai 2005 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals vor, deren Einkommen hätte der Teuerung angepasst werden müssen unter Berücksichtigung angemessener Reallohnerhöhungen. Noch vor dem Unfall sei der Beschwerdeführerin von der Geschäftsleitung zugesichert worden, ihr Lohn werde mit demjenigen einer Arbeitskollegin gleichgestellt. Die Gleichstellung sei als Folge des Unfalls unterblieben. Dagegen habe die Arbeitskollegin eine entsprechende Lohnerhöhung erhalten und im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 4'300.- (x13) erzielt (IV-act. 58). Diese Einsprache wurde schliesslich zusammen mit der Einsprache vom 29. September 2005 gegen die Verfügung vom 23. September 2005 abgewiesen. Der entsprechende Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 erwuchs in Rechtskraft. Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerdeführerin erneut dieselben Argumente vorbringen und weist zudem darauf hin, dass sie aufgrund ihrer guten Leistungen und Qualifikationen
vor dem Unfall in einer Anstellungszeit von weniger als drei Jahren eine Lohnsteigerung von 20% habe erzielen können.
Da die Beschwerdegegnerin das Taggeld jeweils zeitlich auf ca. ein Semester befristet zusprach und nicht etwa für die ganze Dauer der Umschulung (unter dem Vorbehalt der Revision), konnte grundsätzlich jede der Verfügungen von der Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist wiederum mit denselben mit neuen Argumenten angefochten werden, und die Beschwerdegegnerin wäre jedes Mal zur umfassenden Prüfung verpflichtet. Die einzelnen Verfügungen konnten nur für die Dauer der Befristung Rechtswirksamkeit entfalten.
3.
Die Beschwerdegegnerin erzielte als Praktikantin vom 18. April 2005 bis September 2005 einen Lohn von Fr. 500.monatlich und ab Oktober 2005 bis zum Ende des Taggeldanspruchs im April 2006 einen Lohn von Fr. 900.monatlich (ohne 13. Monatslohn; IV-act. 45). Die Beschwerdegegnerin war zwar bereits bei Erlass der Verfügungen vom 6. Mai 2005 betreffend den Anspruch ab 18. April 2005 über das Praktikum und den dabei erzielten Lohn im Bild (vgl. den Zwischenbericht des IVBerufsberaters vom 6. April 2005 in IV-act. 46), kürzte das Taggeld wegen des Praktikantenlohns aus nach Lage der Akten nicht nachvollziehbaren, vorliegend aber auch nicht zu beurteilenden Gründen dennoch erst per 1. Oktober 2005 (IV 2006/148 IV-act. 63). Aufgrund von Art. 21septies Abs. 1 IVV darf der Praktikantenlohn zusammen mit dem Taggeld das massgebende Erwerbseinkommen (gemäss der
Verfügung vom 23. Sep¬tember 2005 Fr. 141.-) nicht übersteigen. Im Praktikum erzielte die Beschwerdeführerin ab Oktober 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 10'800.oder Fr. 29.60 pro Tag (Fr. 10'800.- / 365). Das Taggeld dürfte bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 141.also nicht höher sein als Fr. 111.40 (Fr. 141.- - Fr. 29.60). Diese Berechnung ergäbe bei einer Grundentschädigung von Fr. 112.80 (80% von Fr. 141.-) eine Kürzung von Fr. 1.40. Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. September 2005 vorgenommene Kürzung wäre demnach zu hoch. Sie entspricht in etwa dem Betrag, der bei einem Jahrespraktikumslohn von Fr. 11'700.- (Fr. 900.x 13) resultiert. Diesen Fehler korrigierte die Beschwerdegegnerin, indem sie
am 11. Juli 2006 die Verfügungen vom 23. September 2005 und vom 24. März 2006 in Wiedererwägung zog.
Die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Juli 2006 betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 ist eine echte Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2005, da diese Verfügung im Zeitpunkt der Wiedererwägung bereits rechtskräftig war. Dies trifft jedoch nicht auf die Verfügung vom 24. März 2006 zu, gegen die am 11. Juli 2006 ein Einspracheverfahren hängig war. Bei der Verfügung vom 11. Juli 2006 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 handelt es sich somit um eine Wiedererwägung pendente lite, die im Grunde im Rahmen der Einsprache zu behandeln und im Einspracheentscheid anstatt mit dem Erlass einer neuen Verfügung zu erledigen gewesen wäre.
Durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 23. September 2005 in Wiedererwägung zu ziehen, wurde jene Verfügung als Ganze zerstört und durch die den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 betreffende Verfügung vom 11. Juli 2006 ersetzt. Die Beschwerdegegnerin hatte daher den Taggeldanspruch gesamthaft in allen Positionen neu zu überprüfen, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Wiedererwägungsverfügung vom 11. Juli 2006 gegen sämtliche Elemente dieser Verfügung zur Wehr setzen kann. Für diesen Zeitraum ist also nicht nur die vorgenommene Kürzung wegen des Praktikumslohns zu überprüfen, sondern auch die Festsetzung des massgebenden Einkommens.
4.
Zu beurteilen ist somit, von welchem massgebenden Einkommen bei der Berechnung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006 auszugehen ist. Die Ermittlung des massgebenden Einkommens hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der
Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte Verdienst (Urteil I 809/05 vom 12. Juni 2006 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungsund Durchschnittswerte heranzuziehen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (vgl. zum Ganzen m.w.H. den Bundesgerichtsentscheid I 732/06 vom 2. Mai 2007, Erw. 2.2).
Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf Rz. 3049 f. des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) geltend, theoretische Aufstiegsmöglichkeiten der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität seien nicht zu berücksichtigen. Gemäss Rz. 3049 KSTI dürfen sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhungen im Rahmen einer Besoldungsklasse Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Existiert diese nicht mehr bzw. macht sie keine Angaben, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden. Rz. 3050 KSTI legt fest, dass theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären, nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen regelt Rz. 3045 KSTI, dass eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand bei versicherten Personen, bei denen die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück liegt, u.a. auf Gesuch der versicherten Person vorzunehmen ist, wenn diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann.
Die Beschwerdeführerin bemühte sich offenbar vergeblich, bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in Erfahrung zu bringen, wie sich ihr Einkommen in den Jahren 2004 bis 2006 mutmasslich entwickelt hätte, wenn sie voll arbeitsfähig geblieben wäre (IV
2006/149 IV-act. 6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2005 mit, der heute zuständige Geschäftsführer sei nicht bereit gewesen, ohne Anfrage der Beschwerdegegnerin entsprechende Auskunft zu erteilen. Er wies darauf hin, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der ehemaligen Arbeitgeberin zu einem Prozess vor Arbeitsgericht gekommen sei (IV-act. 58-1). Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hatte im Fragebogen vom
25. September 2003 angegeben, der Monatslohn der Beschwerdeführerin habe Anfang 2001 Fr. 3'550.betragen und sei per März 2001 auf Fr. 3'800.- und per Juli 2002 auf Fr. 3'950.erhöht worden (IV-act. 6-2). Bei Stellenantritt im September 1999 hatte die Beschwerdeführerin Fr. 3'300.verdient (act. G 7.1), zwischen September 1999 und Juli 2002 also eine Lohnsteigerung von knapp 20% erzielt. Eine derartige Lohnsteigerung ist zweifellos beachtlich, für die ersten Jahre nach Stellenantritt bei einem tiefen Einstiegslohn aber nicht ungewöhnlich. Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin teilte in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2007 mit, die Beschwerdeführerin habe als Sachbearbeiterin im Backoffice gearbeitet, das inkl. Geschäftsleitung nur aus vier Personen bestehe. Ein Aufstieg ein Funktionswechsel in eine anspruchsvollere und damit höher entlöhnte Tätigkeit wäre folglich ausgeschlossen gewesen. Die Lohnanpassungen wären nach Gutdünken der Geschäftsleitung erfolgt. Realistisch für 2004 bis 2006 wäre eine Lohnerhöhung von total 2 bis 3%. Weiter führt die ehemalige Arbeitgeberin aus, der letzte von der Beschwerdeführerin erzielte Lohn von Fr. 3'950.sei verglichen mit anderen Mitarbeitern gleichen Alters und vergleichbarer Ausbildung als eher hoch einzustufen. Angestellte in einer vergleichbaren Tätigkeit würden bei ihr durchschnittlich einen Lohn von ca. Fr. 3'800.pro Monat erzielen. Der leicht höhere Lohn der Beschwerdeführerin könne mit ihrer anfänglich guten Leistung begründet werden (act. G 11). Nach dieser Auskunft hätte die Beschwerdeführerin als Gesunde also keine Ansprüche auf weitere Lohnerhöhungen gehabt. Die ehemalige Arbeitgeberin verneint ein über 2 bis 3% hinausreichendes Lohnsteigerungspotential in der innegehabten Position ebenso wie die Möglichkeit eines Funktionswechsel in eine höher entlöhnte Tätigkeit. Ein durchsetzbarer Anspruch auf eine Lohnerhöhung bestand jedenfalls nicht.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen neue Erkenntnisse bringen würden, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin beantragt weitere Abklärungen zur Lohnentwicklung hinsichtlich Funktionsträger der beiden (offenbar einzigen) kaufmännischen Stellen, die von der Beschwerdeführerin und deren Arbeitskollegin besetzt waren, und beruft sich wiederholt darauf, der Beschwerdeführerin sei zugesichert worden, dieselbe Lohnentwicklung mitzumachen wie ihre Kollegin. Die Zusicherung sei vom früheren Geschäftsführer gemacht worden (act. G 15). Auf die beantragten Abklärungen kann jedoch verzichtet werden. Es liegen nämlich keine Anzeichen dafür vor, dass das behauptete "Lohnkoppelungs-Versprechen" in einer rechtlich durchsetzbaren Form abgegeben worden wäre; dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Jenes Gespräch mit der damaligen Geschäftsleitung vermochte in der Beschwerdeführerin also nicht mehr als eine berechtigte Hoffnung in künftige Lohnsteigerungen zu wecken. Dies ist jedoch nicht viel mehr als eine theoretische lohnmässige Aufstiegsmöglichkeit, was gemäss den obigen Erwägungen zur Erhöhung des massgebenden Valideneinkommens nicht ausreicht.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt, der Hinweis des auskunftgebenden Geschäftsführers der ehemaligen Arbeitgeberin, im Detailhandel würden generell tiefe Löhne bezahlt, sei unbehelflich, da die Beschwerdeführerin im administrativen Sektor der Geschäftsleitung tätig gewesen sei. Dies vermag den Gehalt der Aussage des Geschäftsführers jedoch nicht zu schmälern, besteht für die damalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin doch nicht etwa ein Anspruch auf einen Mindestlohn, der über den Löhnen im Detailhandel liegen würde.
Wie bereits erläutert, sind Erfahrungsund Durchschnittswerte dann heranzuziehen, wenn sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt. Vorliegend ist das zuletzt tatsächlich realisierte Einkommen jedoch ausgewiesen, weshalb ohne weiteres darauf abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, zur Ermittlung des massgebenden Einkommens die Salärempfehlungen des KV Schweiz beizuziehen. Da das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, bleibt dafür jedoch kein Raum. Im Übrigen wären die Empfehlungen ohnehin nicht geeignet zur Ermittlung der Einkommensentwicklung der Beschwerdeführerin: Die Empfehlungen des KV Schweiz kennen verschiedene Funktionsstufen für kaufmännische Angestellte. Die tiefste Funktionsstufe ist die Stufe
B. Das Ausbildungsniveau entspreche dort einer zweijährigen Lehre als Büroassistentin (vormals Bürolehre). Zu erledigen seien eher einseitige als vielseitige Aufgaben mit begrenzter Autonomie, die allerdings zusammen mit der Berufserfahrung breiter werde (S. 8 der Salärempfehlungen 2007, basierend auf der KV-Salärumfrage 2004). Die Beschwerdeführerin war im vorliegend interessierenden Zeitraum ab Oktober 2005 29 Jahre alt. Die Salärempfehlungen enthalten für die Stufe B ein Minimum von Fr. 49'847.- und ein Maximum von Fr. 67'441.-, wobei das mittlere Salär bei Fr. 58'644.liegt (S. 9 der Salärempfehlungen). Diese Angaben erlauben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine verlässliche Beurteilung ihres massgebenden Einkommens. Obwohl sie gewisse Weiterbildungen gemacht hat, verfügt sie nicht über eine abgeschlossene Lehre als Kauffrau ein Handelsschuldiplom und auch nicht über eine zweijährige Lehre als Büroassistentin. Vielmehr ist sie gelernte Tierpflegerin, die bei der ehemaligen Arbeitgeberin offenbar erstmals im Bürobereich tätig wurde (IV-act.
10-1). Dass sie dort geschweige denn bei einem anderen Arbeitgeber ohne weiteres das mittlere Salär der Funktionsstufe B der Salärempfehlungen des KV hätte erzielen können, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten, wonach die Lohnangaben des KV Schweiz auf blossen Empfehlungen beruhen und daher für die Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht repräsentativ sind (EVGE U 158/06 vom 4. August 2006, Erw. 2.3).
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist somit das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen massgebend. Dieses belief sich ab Juli 2002 auf Fr. 3'950.- (IV-act. 6-2), was inklusive 13. Monatslohn einem Jahreseinkommen von Fr. 51'350.entspricht. Geteilt durch 365 ergibt sich der für die Taggeldberechnung massgebende Lohn von Fr. 141.-. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist also nicht zu beanstanden. Per 1. Januar 2006 hat sie zu Recht eine Anpassung an die Teuerung vorgenommen; dies entspricht betraglich denn auch der Lohnerhöhung von 3% "total", die der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bis 2006 maximal zugebilligt hätte (act. G 11). Der Einspracheentscheid vom 18. August 2006 ist somit nicht zu beanstanden, die Beschwerden vom 31. August 2006 gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2006 und den Einspracheentscheid vom 18. August 2006 sind abzuweisen.
Aufgrund der Änderungen im IVG vom 16. Dezember 2005 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung Verweigerung von IVLeistungen seit dem 1. Juli 2006 kostenpflichtig. Das Verfahren IV 2006/148 war am 1. Juli 2006 bei der IV-Stelle hängig, weshalb die Kostenpflicht auf dieses Verfahren noch nicht zur Anwendung kommt (vgl. lit. b der Schlussbestimmungen zum IVG). Dieses Verfahren wurde mit dem Verfahren IV 2006/149 vereinigt. Da im zweiteren die angefochtenen Verfügungen erst nach dem 1. Juli 2006 ergingen und aufgrund der entsprechenden Gesetzesänderung (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) kein Einspracheverfahren mehr durchgeführt wurde, gelangt die Bestimmung zur Kostenpflicht zur Anwendung. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.bis Fr. 1000.festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da eines der zu einem Verfahren vereinigten Verfahren kostenlos, das andere jedoch kostenpflichtig ist, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.als angemessen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.wird angerechnet und Fr. 300.- des Vorschusses werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Verfahren IV 2006/148 und IV 2006/149 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.wird angerechnet.
Der überschüssige Anteil des Kostenvorschusses von Fr. 300.wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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